Wem gehören meine Rezensionen auf Amazon?

Per Twitter erreichte mich die Frage wem die Rechte an meinen Rezensionen, die ich auf Amazon veröffentliche, gehören und ob es von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Amazons her zulässig ist, bereits in einem Blog veröffentlichte Rezension auf Amazon ebenfalls zu posten bzw. umgekehrt.

Das Recht an Rezensionen bei Amazon

Das Urheberrecht an sich ist nicht übertragbar. Urheber ist gemäß § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes und er bleibt das auch. Amazon lässt sich durch seine AGB daher grundsätzlich nur die Nutzungsrechte gemäß § 31 UrhG einräumen. Hier heißt es unter anderem in Punkt 8:

Besucher dürfen Rezensionen, Kommentare und andere Inhalte verfassen, […]

Dies regelt ersichtlich für den Nutzer nur die Möglichkeit überhaupt Inhalte „für“ Amazon zu schreiben. Amazon nimmt hiervon selbstverständlich beleidigende, obszönse, illegale usw. Äußerungen aus, ebenfalls solche die Spam sind oder nur plumpe Werbung, die löscht Amazon kommentarlos. Weiter heißt es:

Wenn Sie Inhalte auf der Webseite einstellen oder Materialien einsenden, gewähren Sie, soweit nicht anderweitig geregelt:

(a) Amazon das (1) nicht-ausschließliche, (2) unentgeltliche, (3) unterlizenzierbare und (4) übertragbare Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Änderung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Übersetzung, Herstellung abgeleiteter Werke, Verbreitung und Wiedergabe dieser Inhalte weltweit in allen Medien;

Nummerierung in Klammern durch 54books

Amazon lässt sich also die Nutzungs-, Vervielfältigungs-, Änderungs-, Bearbeitungs-, Veröffentlichungs-, Übersetzungsrechte durch den Urheber übertragen, ebenso das Recht von den Inhalten abgeleitete Werke herzustellen, sowie das Recht die Inhalte zu verbreiten und wiederzugeben. Die meisten dieser Rechte sind bereits vom Namen her selbsterklärend.

Amazon muss sich die meisten dieser Rechte bereits einräumen lassen, um eure Rezension überhaupt auf der eigenen Seite veröffentlichen zu dürfen. Die Regelung ist daher nicht irgendwie besonders ausufernd oder gar bösartig zu weitgehend, sondern nötig, damit das Bewertungssystem überhaupt zulässig ist. Das Vervielfältigungsrecht braucht Amazon dafür eure Rezension auch für andere Ausgaben des Buches zu nutzen (habt ihr beispielsweise das Hardcover bewertet, hat Amazon ein Interesse daran, diese Rezension auch für das Taschenbuch nutzen zu können). Das Änderungs-/Bearbeitungsrecht könnte Amazon nutzen, um einzelne Fehler zu bessern oder Teile eurer Obszönitäten zu entfernen ohne die ganze Bewertung zu löschen (naja als würde Amazon das machen, aber sie könnten). Selbstverständlich dürfte Amazon aufgrund der obigen Rechteeinräumung auch „abgeleitete Werke“ herstellen, also z.B. eine Sammlung der schlechtsten Rezensionen, und eure in einer solchen veröffentlichen. Chance und/oder Risiko, dass dies passiert, schätze ich allerdings relativ gering ein.

Geltungsbereich der Rechteübertragung

(1) nicht-ausschließlich

Amazon lässt sich die Nutzungsrechte nicht-ausschließlich einräumen, dies heißt, dass ihr eure Texte weiterhin frei nutzen dürft und sämtliche Rechte weiter auf andere übertragen dürft.

Aber Achtung: anderen könnt ihr diese Rechte nun nicht mehr ausschließlich einräumen!

(2) unentgeltlich

Das Wort dürfte sich für jeden, der Texte im Internet veröffentlicht, von selbst erklären.

(3) unterlizenzierbar

So wie ihr auch weiterhin alle Rechte an den Texten weitergeben könnt, kann auch Amazon die von euch übertragenen Rechte weitervergeben. Dies kann bereits notwendig sein, wenn Amazon einem Tochterunternehmen ebenfalls erlaubt eure Texte zu nutzen, kann aber natürlich auch heißen, dass Dritte ein Nutzungsrecht via Amazon erhalten.

4) übertragbar

Amazon darf die Rechte nicht nur als Lizenz weitergeben, sondern kann diese auch komplett auf Tochterunternehmen und/oder Dritte übertragen.

Unwiderrufliche Nutzungsrechte

Amazon will eure Texte nicht nur Nutzen dürfen, sondern die eingeräumten Rechte auch behalten. Daher lauten die AGB weiter:

[Wenn Sie Inhalte auf der Webseite einstellen oder Materialien einsenden, gewähren Sie, soweit nicht anderweitig geregelt:]

(b) Amazon und seinen Unterlizenznehmern und Übertragungsempfängern das Recht den Namen, den Sie im Zusammenhang mit diesen Inhalten einsenden, zu verwenden.

Habt ihr also unter Klarnamen oder Katzenkittys Bücherhimmel eine Bewertung auf Amazon veröffentlicht, erlaubt ihr, dass dieser Name von Amazon im Rahmen der Zugänglichmachung genutzt werden darf.

Sie stimmen zu, dass die Rechte, die Sie oben stehend eingeräumt haben, unwiderruflich während der gesamten Schutzdauer Ihrer Immaterialgüterrechte, die im Zusammenhang mit diesen Inhalten und Materialien stehen, gewährt sind. […]

Das große A hat keine Lust darauf sich mit euch auseinanderzusetzen, wenn ihr ihnen die Rechte, aus welchen Gründen auch immer, wieder entziehen wollt. Daher ist in den AGB vorgesehen, dass die Nutzungsrechte, wurden sie einmal eingeräumt, nicht mehr (komplett) an euch zurückfallen können. Verständlich bei einem Riesenkonzern, vielleicht doof für euch. Bis zum Auslauf eures Urheberrechts, in der Regel also erst siebzig Jahre nach dem Tod des Rezensenten, behält Amazon daher die Nutzungsrechte, komme was wolle.

Duplicate Content

Amazon verbietet euch daher nicht, eure Rezensionen im eigenen Blog oder anderen Plattformen zu nutzen. Dies kann aber aus SEO-technischen Gründen ungünstig sein, das ist aber ein Kapitel für sich.

Die aktuelle Version der Amazon AGB ist hier abrufbar.

[Stand der AGB Amazons und des hierauf aufbauenden Beitrags ist der 8. Mai 2016]

Die Regelungen bei Lovelybooks.de

Die Leseplattform Lovelybooks benötigt selbstverständlich ebenfalls bestimmte Rechte, um eure Rezensionen, Kommentare und Bewertungen veröffentlichen zu können. Diese sind weniger weitgehend als bei Amazon, was unter anderem aufgrund des eingeschränkteren Nutzungsbereichs zu erklären ist, denn lovelybooks versteht sich momentan nur als Bewertungs- und Kommunikationsplattform, während Amazon einen sehr viel weiteren Bereich abdecken will. Bei Lovelybooks heißt es daher in § 7 der AGB:

(2) Der Nutzer räumt aboutbooks [Betreiber GmbH von lovelybooks] ein räumlich und zeitlich uneingeschränktes, kostenloses Nutzungsrecht an den von ihm in seinem Bücherkatalog veröffentlichten Inhalten, insbesondere an den Bewertungen, Rezensionen und Kommentaren ein. Das Nutzungsrecht erfasst insbesondere das Recht, die Inhalte online im Internet öffentlich zugänglich zu machen, sowie in Printmedien abzudrucken und zu veröffentlichen.

Auffallend im Gegensatz zu Amazon ist, dass Lovelybooks keine Regelung zum Widerruf vorsieht. Ich gehe daher davon aus, dass ihr eure Rechte jederzeit zurückrufen könnt. Auch bei Lovelybooks ist die Rechteübertragung nicht exklusiv, ihr dürft dieselbe Rezension also auch auf anderen Plattformen nutzen.

[Stand der AGB von lovelybooks.de und des hierauf aufbauenden Teils des Beitrags ist der 9. Mai 2016]

Rechteübertragung an Facebook

Sämtliche obengenannten Grundsätze gelten auch für Facebook. Das Netzwerk hat sehr zergliederte Nutzungsbedingungen, was dem User eigentlich helfen soll sich zurecht zu finden, meist aber doch eher für Verwirrung sorgt. Die relevante Passage findet man momentan auf der Unterseite Terms unter 2. (Teilen deiner Inhalte und Informationen) heißt es unter Nr. 1 dort:

Für Inhalte, die durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt sind, wie Fotos und Videos (IP-Inhalte), erteilst du uns ausdrücklich nachfolgende Genehmigung, vorbehaltlich deiner Einstellungen für Privatsphäre und Apps: Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.

Bei Facebook ist die Rechteübertragung ausdrücklich widerruflich und endet mit der Mitgliedschaft (anders als bei Amazon!). Die Plattform weist aber im Folgenden darauf hin, dass ein einfaches Löschen der Inhalte nicht zwangsläufig dafür sorgt, dass diese aus dem Netz und Netzwerk verschwinden und außerdem Inhalte und Informationen für jedermann sichtbar und individualisierbar sind, wenn sie mit der Einstellung „Öffentlich“ bei der Veröffentlichung versehen wurden.

[Stand der AGB von Facebook und des hierauf aufbauenden Teils des Beitrags ist der 9. Mai 2016]

Kategorien Allgemein

Tilman berät als Rechtsanwalt Verlage, Autoren und andere Kreative im Urheber- und Medienrecht. Als Blogger hat er sich sowohl im Bereich der Literaturkritik als auch -vermittlung in der Branche einen Namen gemacht. Rechtsanwalt Winterling ist zudem als Jurymitglied (u.a. Hamburger Literaturförderpreise) und Moderator von Lesungen tätig, sowie gefragter Interviewpartner (u.a. Deutschlandfunk, Radio Eins), wenn es darum geht verständlich und unterhaltsam über rechtliche Themen und solche des Bloggens zu berichten.

  1. Danke. Knapp & erständlich erklärt. lg_jochen (der Amazon zwar nicht nutzt, dort nicht bewertet, aber froh ist, jetzt durchzublicken.)

  2. Danke. Das war gut erklärt! Eine Frage habe ich noch zu Facebook: gilt das auch für die Inhalte von Links die man dort postet? Oder nur für die Texte und Bilder die ich dort wirklich hochlade/schreibe?

    • 54books

      Hallo Silvia,

      eine interessante Frage, wäre ich gar nicht drauf gekommen! Die verlinkten Texte sind ja nicht bei Facebook veröffentlicht, die müssten also komplett bei Dir bleiben. Facebook kann den Link natürlich so nutzen, dass er von anderen geteilt werden kann – aber das ist ja nur gut für Dich.

      Beste Grüße
      Tilman

  3. aleshanee75

    Hi!

    Ein interessanter Beitrag, vielen Dank dafür!
    Ich hab heute durch die Stöberrunde bei Fluchtpunkt Lesen zu dir gefunden und werde mich direkt noch ein bisschen auf deinem Blog umschauen 😉

    Liebste Grüße, Aleshanee

    • 54books

      Hallo Aleshanee,

      vielen Dank und viel Spaß beim Stöbern.
      Tilman

  4. Hallo Tilman,
    beim Stöbern bin ich auf diesen interessanten Artikel gestoßen, das war sehr interessant.
    Es gibt aber einen Fall, den man vielleicht noch genauer anschauen sollte, nämlich Buch24.de. Die Rezensionsrichtlinien dort besagen nämlich:
    „2. Entscheiden Sie sich, eine Buch24.de-Rezension zu verfassen, so gewähren Sie der Buch24 GmbH eine für die Dauer des zugrunde liegenden Rechts zeitlich und örtlich unbeschränkte und ausschließliche Lizenz zur weiteren Verwendung der Kundenrezension für jegliche Zwecke online wie offline.“
    Das ist der einzige Shop, der mir bekannt ist, der eine ausschließliche Lizenz haben will, weshalb er meiner Meinung nach einer Erwähnung wert ist.

    Liebe Grüße
    Rissa

    • Hallo Rissa,
      vielen Dank für den Hinweis. Die Plattform kannte ich gar nicht, das muss ich bei Gelegenheit mal oben einfügen.
      Beste Grüße
      Tilman

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